Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Freirachdorf e.V.

Zweck unseres Vereins, der im Jahr 1986 gegründet wurde, ist laut Satzung: „die ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in Freirachdorf.“

Dieser Aufgabe ist der Förderverein in all den Jahren seit seinem Bestehen in vorbildlicher Weise nachgekommen. Den zahlreichen Mitgliedern sei hier für die vielseitige finanzielle und tatkräfte Unterstützung gedankt.

Der aktuelle Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden Daniel Mückenheim, seinem Stellvertreter Marcel Pfeifer und dem Rechnungsführer Michael Pfeifer. Dem Vorstand gehören weiterhin an: Wehrführer Jens Pfeifer, Schriftführer Michael Heß, Gerätewart Yannik Schmidt, Sascha Klein, Fabian Schmidt, Erhard Schneider und Wencke Nendza.

Ein fester Termin im Jahresablauf ist die traditionelle Maifeier auf dem Gelände am Feuerwehrgerätehaus, mit dem bereits über die Grenzen Freirachdorfs bekannten Kuh-Roulette.

Die Zusammenarbeit mit den anderen Vereinen und Gruppen unseres Dorfes ist uns eine Herzensangelegenheit.

Das kommt vor allem seit 2023 durch die gemeinsame Organisation und Durchführung des Wandertages rund um Freirachdorf zum Ausdruck.

Der Reinerlös sämtlicher Veranstaltungen, kommt ausschließlich dem Vereinszweck zugute.

2021 konnten wir nach langen Jahren des Sparens und der Planung mit starker Unterstütrzung der Verbands- und Ortsgemeinde unser neues Mannschaftstransportfahrzeug in Empfang nehmen. Der dafür notwendige Umbau des Gerätehauses wurde mit viel Eigenleistung rechtzeitig fertiggestellt und mit den letzten Renovierungsarbeiten im Jahr 2022 abgeschlossen.

Die technische Ausstattung unserer Fahrzeuge und die persönliche Ausrüstung unserer Einsatzkräfte konnte in den letzten Jahren auch durch ihre Unterstützung deutlich verbessert werden.

Falls Sie uns finanziell unterstützen wollen, so können Sie das sehr gerne über diesen Weg tun:

https://www.wirwunder.de/projects/107492?wirwunder=212

 


 

Vereinssatzung:

Hier sehen sie die aktuell gültige Fassung unserer Vereinssatzung, die im Rahmen der Mitgliederversammlung am 25. Januar 2025 aktualisiert werden soll.


Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Freirachdorf e.V.


§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins


(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Freirachdorf e.V.“
(2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Freirachdorf.
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Montabaur eingetragen werden.


§ 2 Zweck des Vereins


(1) Der Verein hat die Aufgabe, das Feuerwehrwesen nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 2. November 1981, sowie das Rettungswesen und den Umweltschutz zu fördern.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:


a) ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Gemeinde Freirachdorf
b) die soziale Fürsorge der Mitglieder
c) Förderung der Alterskameraden entsprechend § 2 Abs. 4 der Feuerwehrverordnung (FwVO)
d) Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren bzw. Feuerwehrfördervereinen.
e) die Betreuung der Jugendfeuerwehr
f) Förderung des Feuerwehrmusikwesens
g) die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzes.
h) Öffentlichkeitsarbeit.


(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen ausMitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist politisch und religiös neutral.


§ 3 Mitglieder des Vereins


Dem Verein können angehören:


a) Feuerwehrangehörige
b) inaktiveMitglieder
c) Mitglieder der Altersabteilung
d) Mitglieder der Jugendfeuerwehr
e) Ehrenmitglieder
f) fördernde Mitglieder


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die der Einsatzabteilung angehören; sie bildet die Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung gemäß Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG) vom 2.11. 1981.
(3) Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die Feuerwehrangehörige gewesen sind und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem Dienst ausgeschieden sind.
(4) Zu Ehrenmitglieder können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
(5)Als fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ideell oder materiell ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.


§ 6 Rechte und Pflichten derMitglieder


(1) Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
(2) Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.


§ 7 Mittel


Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere aufgebracht durch:


a) jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von derMitgliederversammlung festzusetzen sind.
b) freiwillige Zuwendungen (z.B. Spenden)
c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.


§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:


a) Mitgliederversammlung
b) geschäftsführender Vorstand
c) Gesamtvorstand


§ 9 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von einem seiner Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder imMitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Selters.
(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.


§ 10 Aufgaben derMitgliederversammlung


Die Aufgaben derMitgliederversammlung sind:


a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer, die alle drei Jahre zu wählen sind
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Genehmigung der Jahresrechung
f) Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
i) Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins


§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen derMehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacherMehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
(3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.


§ 12 Vereinsvorstand


(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Rechnungsführer
d) dem Schriftführer und Pressewart
e) zwei Beisitzern aus den Reihen der Feuerwehrangehörigen
h) zwei Beisitzern der förderndenMitgliedern
i) einem Beisitzer der Altersabteilung
k) einem Beisitzer der Ehrenmitglieder


(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Rechnungsführer. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der stellvertretende Vorsitzende und der Rechnungsführer nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt

(5) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der Vorstandsitzung gefassten Beschlüsse und die wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§ 13 Rechnungswesen


(1) Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
(2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall, ein Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag Mittel für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind.
(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er die Rechnungsführung den Kassenprüfern vor. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten derMitgliederversammlung Bericht.


§ 14 Auflösung

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenenMitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Freirachdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat.


§ 15 Inkrafttreten


(1) Diese Satzung wurde am 28. Januar 2017 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am 1. des auf die Eintragung in das Vereinsregister folgenden Monats in Kraft.


Freirachdorf, den 03. März 2017

 


Fabian Schmidt                               Jens Geppert                                        Marcel Pfeifer