Vierunddreißigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (34. CoBeLVO)
Vom 30. September 2022
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28 b Abs. 1 Satz 9 und Abs. 2, den §§ 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1, 1 a und 1 b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:
§1
Ziele, Anwendungsbereich
Diese Verordnung beruht auf der Einschätzung der aktuellen Entwicklung der Aus- und Belastung des Gesundheitssystems und der sonstigen Kritischen Infrastrukturen in Rheinland-Pfalz und regelt notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen der vorgenannten Bereiche, soweit nicht durch § 28 b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder aufgrund des § 28 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 IfSG oder § 28 c IfSG erlassener Verordnungen der Bundesregierung abweichende Regelungen getroffen wurden.
§2 Maskenpflicht
(1) In den Einrichtungen nach Absatz 2 ist eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine FFP2-Maske oder eine Maske eines vergleichbaren Standards zu tragen (Maskenpflicht).
(2) Die Maskenpflicht gilt in
1 nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Vierunddreißigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 29. November 2022
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Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste sowie das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht,
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Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG.
(3) Die Maskenpflicht gilt nicht
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für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
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für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen
nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,
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soweit und solange es zur Kommunikation mit Menschen mit einer Hör- oder
Sehbehinderung erforderlich ist.
§3
Ausnahmen von der Testpflicht
(1) Von der Nachweispflicht nach § 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG sind ausgenommen
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Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
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Personen, die eine Einrichtung nach § 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG nur für einen
unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den dort behandelten oder betreuten Personen
betreten,
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Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz im
Rahmen eines Einsatzes und
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Beschäftigte der Einrichtung zum Zwecke des Betretens der Arbeitsstätte zur Aufnahme
der Tätigkeit nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 der Schutzmaßnahmenverordnung (SchutzmaßnahmenVO) vom 24. November 2022 (GVBl. S. 396, BS 2126-14) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Von der Nachweispflicht nach § 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a IfSG sind darüber hinaus asymptomatische Personen ausgenommen, die über einen Impfnachweis nach § 22 a Abs. 1 IfSG oder einen Genesenennachweis nach § 22 a Abs. 2 IfSG verfügen.
§4 Organisatorische Maßnahmen
(1) Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025 aufgenommen sind, die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach § 109 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die zum 29. April 2020 über Intensivbehandlungsbetten mit Beatmungsmöglichkeit verfügen und im Register der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und
Notfallmedizin (DIVI-Register) registriert und gelistet sind, erstellen individuelle Organisationskonzepte, die eine dynamische Anpassung der Kapazitäten an das Infektionsgeschehen zulassen, und geben diese dem Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit bekannt.
(2) Sollte ein Anstieg der Reproduktionsrate bei den Infektionen mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 dies nach Feststellung des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit erforderlich machen, haben die in Absatz 1 genannten Krankenhäuser innerhalb von 72 Stunden nach dieser Feststellung Intensivbehandlungsbetten mit Beatmungsmöglichkeit sowie Behandlungskapazitäten der Normalversorgung in Isolierstationen einschließlich des für die Versorgung und Behandlung notwendigen Personals für die Versorgung und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung im jeweils notwendigen Umfang zu organisieren und vorzuhalten sowie die nicht medizinisch notwendigen planbaren Leistungen nach Maßgabe der Weisung des Ministeriums zu reduzieren.
(3) Die Koordination in den fünf Versorgungsgebieten gemäß Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025, ein kontinuierliches Monitoring des Infektionsgeschehens, insbesondere der aktuellen Entwicklung der Infektionszahlen und der Reproduktionszahl und der Informationen des DIVI-Registers, sowie der ständige Informationsaustausch mit den kooperierenden Krankenhäusern in den fünf Versorgungsgebieten erfolgen, in enger Abstimmung mit dem Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit, weiterhin durch die Krankenhäuser der Maximal- und Schwerpunktversorgung, denen dies durch Bescheid des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 30. März 2020 als besondere Aufgabe zugewiesen wurde.
§5
Erfassung von Behandlungskapazitäten
Zur zentralen landesweiten Information der Landesregierung und zur Koordination der Behandlungskapazitäten erfassen alle in der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung tätigen stationären Einrichtungen die COVID-19-Fallzahlen, die belegten und verfügbaren Intensivbetten und Beatmungsplätze sowie die Anzahl der mit Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung belegten Intensivbetten und Beatmungsplätze und melden diese Daten täglich elektronisch an das Informationssystem „Zentrale Landesweite Behandlungskapazitäten (ZLB)“ der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland sowie montags bis freitags, außer an im Geltungsbereich dieser Verordnung staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen, an das COVID-19-Register Rheinland-Pfalz.
§6
Meldepflichten für Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Behinderungen
Folgende Einrichtungen melden gemäß § 35 Abs. 6 Satz 7 IfSG die Anzahl der Personen, getrennt nach Beschäftigen und Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Gästen, die jeweils am ersten Tag eines Monats in der Einrichtung beschäftigt sind, dort leben oder als Gast gemeldet sind:
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Pflegeeinrichtungen nach den §§ 4 und 5 Satz 1 Nr. 6 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 399, BS 217- 1) in der jeweils geltenden Fassung,
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Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach § 4 LWTG mit mehr als 16 Plätzen,
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Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach § 4 LWTG mit bis zu 16 Plätzen, die nicht eigenständig organisiert sind und über kein ausgelagertes, von der Haupteinrichtung
räumlich getrenntes Wohnangebot verfügen sowie
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Einrichtungen der Tagespflege im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch.
Es sind jeweils der Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, sowie der Anteil der Personen, die nach § 22 a Abs. 1 IfSG einen vollständigen Impfschutz besitzen, anzugeben. Die Meldung hat bis zum fünften Werktag des jeweiligen Monats über den eingerichteten Zugang im Sozialportal zu erfolgen. Tagespflegeeinrichtungen mit integrierten oder angegliederten Plätzen übermitteln diese Daten zusammen mit den Daten für die Pflegeeinrichtungen nach § 4 LWTG.
§7 Justizvollzugseinrichtungen
(1) Die jeweils zuständige Behördenleitung kann anordnen, dass Beschäftigte und externe Personen die Justizvollzugseinrichtung nur betreten oder in dieser tätig werden dürfen, wenn sie einen aktuellen Testnachweis im Sinne des § 22 a Abs. 3 IfSG vorlegen und diesen mit sich führen. Abweichend von Satz 1 ist den Beschäftigten der Einrichtung ein Betreten der Arbeitsstätte nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 SchutzmaßnahmenVO erlaubt oder um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen. Asymptomatische Personen, die über einen Impfnachweis nach § 22 a Abs. 1 IfSG oder einen Genesenennachweis nach § 22 a Abs. 2 IfSG verfügen, können von der Testpflicht ausgenommen werden.
(2) Der Testnachweis über das Nichtvorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2 ist von Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unter gleichzeitiger Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises, der auf die Getestete oder den Getesteten ausgestellt ist, vorzulegen. Dies gilt auch bei Vorlage eines Impfnachweises nach § 22 a Abs. 1 IfSG oder Genesenennachweises nach § 22 a Abs. 2 IfSG.
§8 Allgemeinverfügungen
Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden, zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 nach dem Infektionsschutzgesetz sind im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium zu erlassen.
§9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 2 Abs. 1 die Maskenpflicht nicht einhält,
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entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 die von der Behördenleitung angeordnete Testpflicht nicht
einhält,
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entgegen § 7 Abs. 2 einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis nicht vorlegt oder diesen
nicht vorlegen lässt.
§ 74 IfSG bleibt unberührt.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.
Mainz, den 30. September 2022
Der Minister
für Wissenschaft und Gesundheit
Clemens Hoch